Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 30.03.2009 gegründete Sportverein, im Folgenden nur noch als Verein genannt, führt den Namen Handballverein Calau ( HV Calau ) und hat seinen Sitz in Calau.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr entsprechend den Ordnungen des Handballverbandes Brandenburg. Es beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Ballsportarten, vorrangig des Handballsportes und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Die Organe des Vereins (§  10 ) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder und Funktionäre die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des übergeordneten Dachverbandes  Handballverband Brandenburg sowie dessen Dachverband dem Deutschen Handballbund.

Der Verein schließt sich außerdem dem allgemeinen Landessportbund Brandenburg an.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Eine befristete Mitgliedschaft ist möglich.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft steht auch Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrages bekunden wollen. (fördernde oder passive Mitglieder)

Einzelmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitglieder mit befristeter Mitgliedschaft sind nicht stimmberechtigt und besitzen kein Recht darauf, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.Juni oder zum 31.Dezember des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens mehr als vier Wochen vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder, Spenden, Zuschüssen und dem Sponsoring.

Alle Einzelheiten zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung.

Diese Beitragsordnung ist der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Haushaltplanung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Verpflichtungen des Vereines als Ganzes, so wie den damit verbundenen Abführungen an Dritte.

Der Halbjahresbeitrag ist bis zum 01. Januar und zum 01.Juli des Geschäftsjahres fällig und jeweils zum 15.Januar bzw. 15. Juli zu zahlen. Wer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat bis zum Zeitpunkt seiner Schuldbegleichung das Recht verwirkt, am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Über Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge, Umlagen entscheidet der Vorstand.

Bei Ausscheidung nach Satzung § 6 werden zu viel entrichtete Beiträge nicht verrechnet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht

-          sich entsprechend seiner Leistungsfähigkeit bzw. -bereitschaft aktiv am Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, so wie an den Formen des organisierten Wettkampfes teilzunehmen,

-          an Formen der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen,

-          bei Sportunfällen den Versicherungsschutz innerhalb der Bedingungen des Landessportbundes Brandenburg in Anspruch zu nehmen,

-          sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen,

-          die gesetzlich geregelten oder durch Vereinbarungen getroffenen Vergünstigungen für Mitglieder des Vereines zu nutzen,

-          den Vorstand des Vereines sowie andere Mitwirkende zu wählen, Rechenschaft über deren Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.

-          die durch den Verein in Anspruch genommenen Anlagen und Einrichtungen kostenlos zu benutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht

-   die Satzung des Vereines, die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen
      des Vereines, die Hausordnungen der Sportstätten, die im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes benutzt werden, so wie die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Dachverbände Handballverband Brandenburg und Deutscher Handballbund einzuhalten,

-          für die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Vereinsleben einzutreten,

-          sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen aller Art zu verhalten,

-          der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein regelmäßig und pünktlich nachzukommen,

-          die genutzten Sportanlagen, -einrichtungen, -geräte und -bekleidungen pfleglich zu behandeln,

-          den Verein in der Öffentlichkeit wahrheitsgemäß und unter Beachtung der sportlichen Fairniss zu repräsentieren.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an; außer solche mit befristeter Mitgliedschaft nach § 5.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr; außer solche mit

befristeter Mitgliedschaft nach § 5 .

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, entsprechend §15, gefasst.

-          Satzungsänderungen bedürfen der Drei-Viertel-Mehrheit.

-          Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.

-          Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben, das Amt anzunehmen.

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.

 

§ 10 Organe des Vereines

Vereinsorgane sind:

a)       die Mitgliederversammlung

b)       der Vorstand

c)       der Sportrat

 

 

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister allein vertreten.

Die Alleinvertretung wird bei Geschäften finanzieller Art auf 500.- € (in Worten fünfhundert Euro) begrenzt.

Bei Geschäftsvorgängen, die die Einzelvertretungsbegrenzung überschreiten und bei Rechtsgeschäften ohne finanziellen Hintergrund wird der Verein jeweils

Durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Vorstand des neuen Vereins sind.

Dipl. Ing. Sven Hagemeister als 1. Vorsitzender

Kay Faatz als 2. Vorsitzender

Matthias Kleindienst als Schatzmeister

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- Führung der laufenden Geschäfte, Verwaltung des Vereinsvermögens

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage

  der Jahresplanung,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

Die Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder regeln die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan.

§ 13 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 15 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung, welche zuständig ist für:

 

a.) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

b.) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c.) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d.) Wahl der Kassenprüfer

e.) Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins und deren Änderungen

f.) Genehmigung des Haushaltsplanes

g.) Satzungsänderungen

h.) Beschlussfassung über Anträge

i.) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes

nach § 6

j.) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6

k.) Berufungen gegen Entscheidungen nach § 18

l.) Ernennung von Ehrenmitgliedern

m.) Auflösung des Vereins

n.) weitere Aufgaben, so weit sie sich aus dieser Satzung oder nach Gesetz ergeben

o.) Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und sollte im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a.) der Vorstand beschließt

b.) mindestens ein Drittel der erwachsenen Mitglieder beantragt.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung gegenüber den Mitgliedern des Sportrates, durch Aushang und Bekanntgabe auf der vereinseigenen Internetseite. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Festlegung und Protokollierung innerhalb der turnusmäßigen Tagung des Sportrates aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung dem Sportrat schriftlich und unter Angabe von Gründen angezeigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Anträge können gestellt werden:

 

a.) von jedem erwachsenen und stimmberechtigten Mitglied nach § 5

b.) vom Vorstand

 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer Ÿ-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Sportrat

Der Sportrat setzt sich aus dem Vorstand, dem Schiedsrichterobmann des Vereins und den jeweilig zuständigen Übungsleitern und Trainern der einzelnen Mannschaften, die am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen, zusammen.

Er tagt mindestens vierteljährlich.

Der Sportrat ist zuständig für

-          alle sportlichen Angelegenheiten des Vereines, die sich aus dem Trainings- und Wettkampfbetrieb ergeben, so weit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,

-          Ehrungsvorschläge

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 17 Ehrungen

Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereines so wie langjährige Mitgliedschaft werden anerkannt und gewürdigt.

Über Art und Umfang der Ehrungen, außer den Ehrenmitgliedschaften, entscheidet der Sportrat.

 

§ 18 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen übergeordnete Bestimmungen und Ordnungen des Handballverbandes Brandenburg und des Deutschen Handballbundes oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a.) Verweis

b.) Geldstrafen in Anlehnung an den Strafenkatalog des übergeordneten Dachverbandes

c.) Ausschluss

d.) Verlust der Ehrenmitgliedschaft

 

Der Bescheid über die Maßregelung  ist mit einem Einschreiben zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung des Vereins Berufung bei der Mitgliederversammlung einzureichen.

 

§ 19 Kassenprüfungen

Die Kassenprüfung wird durch zwei Sportfreunde ausgeführt, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht zwingend erforderlich.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Ÿ-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 21 Haftung

Die Ziele des Vereines sind durch die Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder in Wahrung ihrer Rechte und Pflichten erleiden.

Für Verluste von Geld und Gegenständen jeder Art bei Teilnahme an Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines leistet der Verein keinen Ersatz.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.03.2009 beschlossen worden und tritt mit Ihrer Verkündung auf der Gründungsversammlung in Kraft.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 30.03.2009 in Calau; Am Funkturm 8 von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

1. ____________________________     

5. ____________________________

2. ____________________________     

6. ____________________________

3. ____________________________     

7. ____________________________

4. ____________________________     

8. ____________________________

Time
 
Werbung
 
Mai - Highlight in Calau
 
HV Calau
Satzung
Einladung zur
Mitgliederversammlung

Aktuelles - News
 
Diskussionsforum
Information
SV Calau
 
-Nächsten Spiele der SV Calau unter Termine
...Klick auf's Logo...
-Gästebuch heißt ab heute: Diskussionsforum
-Spielberichte der Männer & Frauen
des SV Calau unter
"Home / Ergebnisse
der
Saison 2008/ 09"
Winterspiele 2010
 
 
Heute waren schon 11 Besucher (30 Hits) hier!
=> Willst du auch eine kostenlose Homepage? Dann klicke hier! <=